AGB´s der Pro Drive Fahrschulen


AGB´s der Pro Drive Fahrschule in Leverkusen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pro Drive Fahrschule 

 

Stand: Januar 2021

 

Für das Vertragsverhältnis zwischen einem Fahrschüler, und der Fahrschule gelten die nachfolgenden Regelungen.

Die Pro Drive Fahrschule, Schildergasse 112, 50667 Köln, bietet über den Internetauftritt www.pro-drive-fahrschule.de unentgeltlich umfangreiche Informationen und Lernmaterialien zum Erwerb des Führerscheins an. Mit der Nutzung des Angebots erklärt sich der Nutzer mit den nachfolgenden unter Ziff. 1. bis 4. aufgeführten Bedingungen einverstanden.

 

1. Die Pro Drive Fahrschule behält sich vor, das kostenlose Online-Angebot jederzeitauch ohne vorherige Ankündigung einzuschränken oder ggf. ganz einzustellen.

 

2. Die Pro Drive Fahrschule ist bemüht, sämtliche Inhalte des Online-Angebots auf aktuellem Stand zu halten. Wir können jedoch keine Haftung für irgend geartete Schäden in  dem Fall übernehmen, dass nicht mehr aktuelle Inhalte auf dem Online-Portal zur Verfügung gestellt werden.

 

3. Die Pro Drive Fahrschule ist bemüht, möglichst jederzeit den Zugang zu dem Online-Angebot zu ermöglichen. Wir können jedoch keine Haftung für irgend geartete Schäden des Nutzers in dem Fall übernehmen, dass aus Gründen der Wartung oder aufgrund technischer Probleme der Zugang zu dem Online Portal kurz- oder längerfristig nicht möglich ist.

 

4. Die Pro Drive Fahrschule ist Inhaber aller Rechte an den auf dem Online Portal eingestellten Inhalten. Ein Herunterladen und Weiterverbreiten der Inhalte ist dem Nutzer nicht gestattet.

 

 

1. Allgemeine Bedingungen für die Fahrschulausbildung

 

1.1 An der Fahrschulausbildung interessierte Personen ( Fahrschüler ) haben die Möglichkeit, mit der Pro Drive Fahrschule einen Ausbildungsvertrag zu schließen. Dieses ist online und in den Filialen möglich. 

 

1.2 Bestandteil der Ausbildung ist die Erbringung von theoretischen und praktischen Unterricht.

 

1.3 Die Pro Drive Fahrschule erbringt sämtliche Ausbildungsleistungen gegenüber Fahrschülern ausschließlich auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,  Rechtsverordnungen und dieser vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Fahrschulausbildung.

 

2. Online-Zugang und Registrierung des Fahrschüler

 

2.1 Um die Fahrschulausbildung bei der Pro Drive Fahrschule wahrnehmen zu können, benötigt der Fahrschüler keinen Internetzugang. Zur Nutzung der Verwaltungs- und  Lernsoftware wird ein Android- oder iOS-Mobiltelefon mit Breitbandverbindung benötigt.

 

2.2 Bevor der Fahrschüler Ausbildungsleistungen in Anspruch nehmen kann, muss er sich zuvor auf dem Internetauftritt oder in einer der Filialen registrieren.

 

2.3 Im Rahmen dieser Registrierung sind vom Fahrschüler neben seinem Namen, Geschlecht und den Adressdaten eine gültige E-Mail-Adresse, eine gültige Telefonnummer, das Geburtsdatum und ein Passwort anzugeben.

 

2.4 Sollte der Fahrschüler zum Zeitpunkt der Registrierung ( Anmeldung ) noch nicht volljährig sein, so benötigt er eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. 

 

2.5 Der Fahrschüler verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass seine Zugangsdaten, insbesondere sein Passwort, Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Fahrschüler wird die Pro Drive Fahrschule unverzüglich informieren, falls er den Verdacht einer unbefugten Nutzung seines Accounts oder Passwortes hat.

 

2.6 Der Fahrschüler ist verpflichtet, die bei der Registrierung ( Anmeldung ) abgefragten Daten wahrheitsgemäß anzugeben. Die Pro Drive Fahrschule ist jederzeit berechtigt, die Vorlage amtlicher Dokumente zu verlangen, um die Identität von Fahrschülern zu überprüfen. Eine Registrierung ( Anmeldung ) unter Angabe falscher Daten führt zum Ausschluss des Fahrschülers von der Ausbildung und kann, neben Schadensersatzforderungen von der Pro Drive Fahrschule, auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung des  Fahrschülers führen.

 

2.7 Die Registrierung ( Anmeldung ) ist die Voraussetzung für einen Vertragsschluss. Alleine aufgrund der Registrierung ( Anmeldung ) entsteht weder eine Verpflichtung des Fahrschülers, Ausbildungsleistungen abzurufen, noch eine Verpflichtung von der Pro Drive Fahrschule,  Ausbildungsleistungen zu erbringen.

 

2.8 Pro Drive Fahrschule benutzt zur Kommunikation mit seinen Kunden einen SMS Versand. Der Fahrschüler erklärt durch seine  Anmeldung, dass er den Versand von informations SMS an die von dem Kunden hinterlegte Telefonnummer einverstanden ist.  Der Fahrschüler kann jederzeit dem SMS Versand an seine hinterlegte Telefonnummer Wiedersprechen. 

 

3. Leistungen der Pro Drive Fahrschule, Zurückbehaltung von Leistungen

 

3.1 Die von der Pro Drive Fahrschule geleistete Ausbildung umfasst den gesetzlich vorgeschriebenen Unterricht. Abhängig von der Ausbildungsklasse und dem Vorbesitz kann unterschiedlicher theoretischer und praktischer Unterricht notwendig sein. Die Pro Drive Fahrschule teilt dem Schüler zum Beginn der Anmeldung mit, welche  Ausbildungsteile für die von ihm gewünschte Ausbildung notwendig sind.

 

3.2 Sollten die gesetzlich vorgeschriebenen praktischen Mindestausbildungsstunden nicht ausreichend sein, hat der Fahrschüler die Möglichkeit, zusätzliche

       Ausbildungsstunden zu buchen.

 

3.2 Die Pro Drive Fahrschule ist zur Zurückbehaltung ihrer Leistungen berechtigt, sofern fällige Forderungen nicht beglichen sind. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, u. a. auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

 

4. Vertragsschluss / Buchen von Leistungen

 

4.1 Ein Vertrag, über die gesetzlich geforderten Mindestleistungen der gewünschten Führerscheinausbildung und ggf. weitere vertraglich vereinbarte Leistungen  

     ( Ausbildungsvertrag ), kommt zwischen dem Fahrschüler und der Pro Drive Fahrschule dadurch zustande, dass der Fahrschüler den auf der Website oder in einer der Filialen vorgegebenen Buchungsprozess durchläuft. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn der Fahrschüler noch weitere Ausbildungsstunden bucht.

 

4.2 Ist der Fahrschüler zum Zeitpunkt der Bestellung noch minderjährig, so wird eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten benötigt.

 

5. Abrufen vertraglich vereinbarter Dienstleistung

 

5.1 Mit dem Abschluss des Ausbildungsvertrags wird der Fahrschüler verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen und zu bezahlen.

 

5.2 Die Pro Drive Fahrschule wird verpflichtet, die Dienstleistungen ordnungsgemäß zu erbringen Es obliegt dem Fahrschüler, die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entsprechend in Anspruch zu nehmen, z. B. an den angebotenen theoretischen Theoriestunden teilzunehmen oder praktische Fahrstunden zu vereinbaren.

 

5.3 Der Fahrschüler soll alle Dienstleistungen, die bis zum Abschluss der Ausbildung gesetzlich gefordert und erforderlich sind ( Mindestausbildungsstunden und ggf. weitere erforderliche Ausbildungsstunden ), innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Abschluss des Ausbildungsvertrags abzurufen und zu absolvieren. Werden im Ausbildungsvertrag enthaltene Dienstleistungen innerhalb von 12 Monaten ab Abschluss des Ausbildungsvertrags vom Fahrschüler nicht abgerufen, wird die Pro Drive Fahrschule von der Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistungen frei, es sei denn, der Fahrschüler war aufgrund von ihm 

nicht zu vertretender Umstände daran gehindert, die Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

 

6. Vergütung, Fälligkeit und Zahlung

 

6.1 Die Höhe der Vergütung der Pro Drive Fahrschule richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags gültigen und gegenüber dem Fahrschüler über die ausgehändigten Preisliste. Abweichend davon werden Dienstleistungen, die vom Fahrschüler später als 12 Monate ab Abschluss des Ausbildungsvertrags abgerufen werden, auf Grundlage der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt gültigen und über die Homepage bekannt gemachten Preisliste abgerechnet. Alle angegebenen Vergütungen verstehen sich „brutto“, d.h. einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.

 

6.2 Mit Abschluss des Ausbildungsvertrags wird der Grundbetrag zur Zahlung fällig. Beendet der Fahrschüler seine Ausbildung nicht innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Abschluss des Ausbildungsvertrags, so ist die Pro Drive Fahrschule berechtigt, aufgrund des erhöhten Aufwandes vom Fahrschüler eine jährliche Verwaltungspauschale in  Höhe von 50 % des zu  dem Zeitpunkt gültigen Grundbetrag zu verlangen.

 

6.3 Die Vergütung für vertraglich vereinbarte Dienstleistungen ist vor Abruf der Dienstleistung zur Zahlung fällig. 

 

6.4 Erklärt der Fahrschüler, dass er die Ausbildung nicht mehr bei der Pro Drive Fahrschule fortsetzen werde, ohne dass ein Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Fahrschüler gemäß Ziff. 10.1 a bis c vorliegt, so wird in jedem Falle der Grundbetrag zur Zahlung fällig.

 

6.5 Die Zahlung der Vergütung kann durch die verschiedenen von der Pro Drive Fahrschule angebotenen Zahlungsmethoden erfolgen. Die Pro Drive Fahrschule behält sich vor, in einzelnen Fällen zur Absicherung des Kreditrisikos bestimmte Zahlungsarten auszuschließen. Die Pro Drive Fahrschule beauftragt und bevollmächtigt den Rechtsanwalt   Guido Wacker, im Namen der Pro Drive Fahrschule das Inkasso für fällige Forderungen und das Abrechnungsmanagement durchzuführen.

 

6.6 Die Pro Drive Fahrschule richtet für jeden registrierten Fahrschüler ein internes Abrechnungskonto ein, welches fällige Forderungen und Guthaben ausweist. Der Fahrschüler  hat die Möglichkeit, schon vor der Buchung von Dienstleistungen Einzahlungen auf dieses Konto vorzunehmen. Zahlungen Dritter auf das Verrechnungskonto des Fahrschülers gelten als Zahlungen des Fahrschülers. Der Fahrschüler stellt die Pro Drive Fahrschule von jeglichen Rückforderungsansprüchen des Dritten frei. Fällige Forderungen der Pro Drive Fahrschule werden mit dem Guthaben auf dem Abrechnungskonto verrechnet. 

 

6.7 Ein Guthaben auf dem Abrechnungskonto wird dem Fahrschüler nach Verrechnung möglicherweise noch fälliger Forderungen ausgezahlt

wenn die Ausbildung durch Bestehen der Prüfung abgeschlossen ist, wenn der Fahrschüler erklärt, dass er die Ausbildung nicht bei der Pro Drive Fahrschule  fortsetzen  möchte, oder wenn die Pro Drive Fahrschule dem Fahrschüler gemäß Ziff. 10.2 a bis c mitteilt, dass weitere Leistungen nicht mehr erbracht werden.

 

6.8 Eine Ratenzahlung ist nicht möglich. 

 

7. Vereinbarte Termine, Absagen, Ausfallentschädigungen

 

7.1 Die Pro Drive Fahrschule und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers von diesem Ort abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

 

7.2 Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen und ist vom Fahrschüler zu zahlen.

 

7.3 Kann der Fahrschüler einen vereinbarten Termin (z. B. Fahrstunden, Prüfungstermine, ASF/. FES Kurse etc.) nicht wahrnehmen, so hat er die Pro Drive Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Geschieht die Absage nicht wenigstens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin, so ist die Pro Drive Fahrschule berechtigt, für abgesagte Fahrstunden eine Ausfallentschädigung in Höhe von € 35,- pro 45 Minuten zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt jeweils der Nachweis unbenommen, dass der Pro Drive Fahrschule ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

7.4 Die Pro Drive Fahrschule wird den Fahrschüler vom Fahrunterricht ausschließen,

 

-    wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht, oder

 

-    wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen.

 

     In diesem Falle hat der Fahrschüler die Vergütung für die betreffende Fahrstunde in vollem     

     Umfang zu zahlen. Auch hier bleibt dem Fahrschüler der Nachweis unbenommen, dass der Pro  

     Drive Fahrschule ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

8. Ausbildungsgeräte und Fahrzeuge

 

8.1 Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle, Simulatoren und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

 

8.2 Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und

       Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

 

8.3 Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung. Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und       

Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen.

 

9. Abschluss der Ausbildung und Anmeldung zur Prüfung

 

9.1 Der Fahrschüler nimmt zur Kenntnis, dass nach den gesetzlichen Regelungen (§ 6  FahrschAusbO) der Fahrlehrer die theoretische und die praktische Ausbildung erst dann abschließen darf, wenn der Fahrschüler den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die gesetzlichen Ausbildungsziele erreicht sind. Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung.

 

9.2 Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zurBezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender  Gebühren verpflichtet, soweit diese nicht zurückerlangt werden können.

 

10. Beendigung des Ausbildungsvertrags

 

10.1 Der Ausbildungsvertrag endet ohne weiteres, wenn der Fahrschüler die Führerscheinprüfung bestanden hat. Eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsvertrags ist  ausgeschlossen.

 

10.1 Der Fahrschüler ist berechtigt, den Ausbildungsvertrag außerordentlich zu kündigen und vertraglich vereinbarte Dienstleistungen nicht abzurufen sofern diese schon

         gezahlt wurden die hierauf entfallende Vergütung von der Pro Drive Fahrschule zurück zu verlangen,

 

a)   wenn er aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht in der Lage ist, die Fahrschulausbildung fortzusetzen, oder

 

b)   wenn die Pro Drive Fahrschule dem Fahrschüler Veranlassung im Sinne eines wichtigen Grundes für eine außerordenliche Kündigung gegeben hat, die Fahrschulausbildung nicht bei der Pro Drive Fahrschule fortzusetzen, oder

 

c)   wenn sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrags herausstellt, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt.

 

Die Voraussetzungen von a) liegen im Falle eines Umzugs vor, wenn der Fahrschüler seinen Wohnsitz an einem Ort verlegt, der mehr als 15 km (Wegstrecke) von einem Standort entfernt liegt, an welchem die Pro Drive Fahrschule die Ausbildung anbietet. Im Falle von c) ist auch die Pro Drive Fahrschule berechtigt, bereits vertraglich vereinbarte Dienstleistungen nicht mehr zu erbringen.

 

10.2 Die Pro Drive Fahrschule ist berechtigt, den Ausbildungsvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Fahrschüler

 

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier vier Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als drei Monate ohne triftigen Grund unterbricht, oder

 

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, oder

 

c) wiederholt gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Die Pro Drive Fahrschule hat den Fahrschüler hierüber in Textform zu unterrichten.

 

11. Verfügbarkeit von Lern- App, Verwaltungs- App und Website

 

        Die Pro Drive Fahrschule ist bestrebt, im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Zumutbaren, eine umfassende Verfügbarkeit des Online-Portals und des   

         Zugangs über die Apps anzubieten. Die Pro Drive Fahrschule übernimmt hierfür jedoch keine Gewährleistung. Insbesondere können Wartungsarbeiten, Sicherheits- und 

         Kapazitätsgründe, technische Gegebenheiten sowie Ereignisse außerhalb des Herrschaftsbereichs der Pro Drive Fahrschule zu einer vorübergehenden oder dauerhaften   

         Nichterreichbarkeit der Plattform bzw. der Funktionalität der Apps führen. Der Plattformbetreiber behält sich vor, den Zugang jederzeit und soweit jeweils erforderlich   

         einzuschränken, z. B. zur Durchführung von Wartungsarbeiten.

 

12. Datenschutz

 

Die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten des Fahrschülers erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Be- rücksichtigung des geltenden Datenschutzrechts, der europäischen Datenschutz- Grundverordnung (EU-DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nähere 

 Informationen hierzu enthält die gesonderte Datenschutzerklärung der Pro Drive Fahrschule unter: https://www.pro-drive-fahrschule.de/j/privacy

 

13. Haftung

 

13.1 Die Haftung von der Pro Drive Fahrschule für vertragliche oder deliktische Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

          Darüber hinaus haftet die Pro Drive Fahrschule bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von solchen wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Fahrschüler regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“). Die Haftung für Kardinalpflichten ist auf solche typischen Schäden und/oder einen solchen typischen Schadensumfang  begrenzt, wie sie/er zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war/en.

 

13.2 Vorstehende Beschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von der Pro Drive Fahrschule.

 

14. Änderung dieser AGB und Schlussbestimmungen

 

14.1 Pro Drive Fahrschule behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen für die Zukunft zu ändern. Angemeldeten Fahrschülern werden künftige Änderungen dieser AGB spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der geänderten AGB per E-Mail bekannt gegeben. Widerspricht der Fahrschüler nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Bekanntgabe, so gelten die geänderten AGB als von ihm angenommen. Hierauf wird die Pro Drive Fahrschule in der Bekanntmachung gesondert hinweisen.

 

14.2 Auf die vertragliche Beziehung zwischen der Pro Drive Fahrschule und dem Fahrschüler findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.  Vertragssprache und maßgebliche Sprache für die Kommunikation zwischen der Pro Drive Fahrschule und dem Fahrschüler ist Deutsch.

 

14.3 Verstößt der Inhalt einer AGB-Klausel gegen die gesetzlichen Bestimmungen, so ist sie unwirksam. Der Rest des Vertrages bleibt dann grundsätzlich wirksam

         (§ 306 Abs. 1 BGB)  und an die Stelle der unwirksamen AGB treten die gesetzlichen Vorschriften.

 

14.4 Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule

 


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