In Deutschland werden die europäischen Fahrerlaubnisklassen, wie sie im EU-Recht festgelegt sind, angewendet. Zusätzlich gibt es jedoch noch nationale Fahrerlaubnisklassen, die nur in Deutschland gültig sind. Die nationalen Fahrerlaubnisklassen sind auf dem Führerschein in kursiver Schrift aufgedruckt.
Der Führerschein ist ein amtliches Dokument, was Informationen über die erteilten Fahrerlaubnisklassen enthält.
Seit dem 01.01.1999 gilt die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), durch die die 2. EU- Führerscheinrichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt wurde. Im Zuge dessen wurde das EU-Buchstabensystem eingeführt, das Fahrerlaubnisrecht harmonisiert und die grundsätzliche gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU geregelt. Weitere Vereinheitlichungen und Modifizierungen regelte die 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Diese Änderungen gelten in Deutschland seit dem 19.01.2013. Weitere Änderungsverordnungen zur FeV sichern die wortgetreue Umsetzung der EU-Vorgaben in das deutsche Führerscheinrecht.
Von nachträglichen Erweiterungen des Umfangs einzelner Fahrerlaubnisklassen profitieren alle Altinhaber. Ein Umtausch des Führerscheins ist hierfür nicht nötig.
Eine bestehende Fahrberechtigung wird in der Regel nicht eingeschränkt. Für Altinhaber gilt ein weitreichender Be- standsschutz. Soweit hier auf die alten Führerscheinklassen der BRD ( z. B. Klasse 3) Bezug genommen wird, gilt dies auch für alte Klassen der ehemaligen DDR.
Eine Fahrerlaubnis, die nach altem Recht erteilt wurde, bleibt in den meisten Fällen in vollem Umfang gültig. Einen nur eingeschränkten Bestandsschutz gibt es jedoch für Lkw- und Busführerscheinklassen sowie Gespanne über 12 Tonnen:
Diese Fahrerlaubnisklassen sind auch dann befristet, wenn sie vor 1999 erteilt wurden. Ihre Inhaber müssen sich für eine Ver- längerung dieser Fahrberechtigungen ärztlich untersuchen lassen.
Für Pkw- und Motorradfahrer gibt es keine Untersuchungspflicht.
Alle nach dem 19.01.2013 neu ausgestellten Führerscheindokumente haben ein Ablaufdatum. Sie werden auf 15 Jahre befristet. Die Befristung dient der Fälschungssicherheit.
Ein neues Dokument wird ohne Prüfung und ohne Gesundheitsuntersuchung von der Behörde ausgestellt.
Alle vor dem 19.1.2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19.01.2033 umgetauscht werden. Für den Umtausch gibt es einen Fristenplan. Für die Frage, bis wann das konkrete Führerscheindokument umzu- tauschen ist, ist das Ausstellungsdatum des Führerscheindokuments und nicht das Erwerbsdatum der Fahrerlaubnis- klasse entscheidend. Der zeitliche Stufenplan für einzelne Geburts- bzw. Ausstellungsjahre soll zur Entzerrung des Umtauschprozesses führen.
Fristenplan für Führerscheine, die vor dem 01.01.1999 ausgestellt wurden:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers und Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss.
Führerscheine die vor 1953 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2033 getauscht sein.
Führerscheine die vor 1953 - 1958 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2022 getauscht sein.
Führerscheine die vor 1959 - 1964 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2023 getauscht sein.
Führerscheine die vor 1965 - 1970 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2024 getauscht sein.
Führerscheine die vor 1971 oder später ausgestellt, müssen bis 19.01.2025 getauscht sein.
Fristenplan für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt wurden:
Ausstellungsjahr und Tag, bis zu dem umgetauscht sein muss
Führerscheine die vor 1999 - 2001 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2026 getauscht sein.
Führerscheine die vor 2002 - 2004 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2027 getauscht sein.
Führerscheine die vor 2005 - 2007 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2028 getauscht sein.
Führerscheine die vor 2008 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2029 getauscht sein.
Führerscheine die vor 2009 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2030 getauscht sein.
Führerscheine die vor 2010 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2031 getauscht sein.
Führerscheine die vor 2011 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2032 getauscht sein.
Führerscheine die vor 2012 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2033 getauscht sein.
Alle Führerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind nicht betroffen. Sie beinhalten bereits ein Ablaufdatum.