Fahrerlaubnisklassen


Klasse AM

Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleis- tung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungs- motor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 oder einer anderen Antriebsform.

Mindestalter 15 Jahre



Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als

125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als

11 kW, bei denen das Leistung-Leergewichts-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahr- zeuge bis 15 kW.

Einschluss AM

Mindestalter 16 Jahre

Führerscheinklasse A1


Führerscheinklasse A2

Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung- Leergewichts-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

Einschluss der Klassen AM und A1

Mindestalter 18 Jahre



Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.

Einschluss der Klassen AM, A1, A2

Mindestalter 20 Jahre bei 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2

Direkteinstieg 24 Jahre

 

Führerscheinklasse A


Führerscheinklasse B

Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse ( zGM ) von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg oder einem schweren Anhänger, sofern die zGM der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

Außerdem nur in Deutschland dreirädrige Kraftfahrzeuge (mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist).

 



Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Der Anhänger bzw. Sattelanhänger darf 3.500 kg zulässige Gesamtmasse nicht übersteigen.

Mindestalter: 18 Jahre oder BF17

Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig

Klasse BE


Klasse B96

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen. Gültig bei einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zG der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg.

Mindestalter: 18 Jahre oder BF17

Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig



Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit einer zGM von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg). Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1 unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze nicht mehr gefahren werden.

Mindestalter 18 Jahre

Führerscheinklasse C1


Klasse C1E

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg oder der Klasse B und einem Anhänger über 3.500 kg, soweit die zGM der Kombination jeweils 12.000 kg nicht übersteigt. Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1E unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze nicht mehr gefahren werden.

Mindestalter 18 Jahre



Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit einer zGM von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg). Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C  unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze nicht mehr gefahren werden.

Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre im Zuge einer Ausbildung

 

Klasse C


Führerscheinklasse D1

Kraftfahrzeuge bis 8 m Länge, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg). Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, bedarf es – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze mindestens der Klasse D1.

Mindestalter 21 oder im Rahmen einer Ausbildung 18 Jahre



Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zGM.

 

Klasse D1E


Klasse D Bus

Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zGM von nicht mehr als 750 kg).

Mindestalter 24 oder im Rahmen einer Ausbildung 23 Jahre

 



Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zGM von mehr als 750 kg.

 

Klasse DE


Führerscheinklasse T

Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Mindestalter 16 Jahre

 



In Deutschland werden die europäischen Fahrerlaubnisklassen, wie sie im EU-Recht festgelegt sind, angewendet. Zusätzlich gibt es jedoch noch nationale Fahrerlaubnisklassen, die nur in Deutschland gültig sind. Die nationalen Fahrerlaubnisklassen sind auf dem Führerschein in kursiver Schrift aufgedruckt.

 

Der Führerschein ist ein amtliches Dokument, was Informationen über die erteilten Fahrerlaubnisklassen enthält.

 

Seit dem 01.01.1999 gilt die Fahrerlaubnisverordnung (FeV), durch die die 2. EU- Führerscheinrichtlinie in das deutsche Recht umgesetzt wurde. Im Zuge dessen wurde das EU-Buchstabensystem eingeführt, das Fahrerlaubnisrecht harmonisiert und die grundsätzliche gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU geregelt. Weitere Vereinheitlichungen und Modifizierungen regelte die 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Diese Änderungen gelten in Deutschland seit dem 19.01.2013. Weitere Änderungsverordnungen zur FeV sichern die wortgetreue Umsetzung der EU-Vorgaben in das deutsche Führerscheinrecht.

 

Von nachträglichen Erweiterungen des Umfangs einzelner Fahrerlaubnisklassen profitieren alle Altinhaber. Ein Umtausch des Führerscheins ist hierfür nicht nötig.

 

 

Eine bestehende Fahrberechtigung wird in der Regel nicht eingeschränkt. Für Altinhaber gilt ein weitreichender Be- standsschutz. Soweit hier auf die alten Führerscheinklassen der BRD ( z. B. Klasse 3) Bezug genommen wird, gilt dies auch für alte Klassen der ehemaligen DDR.

 

Eine Fahrerlaubnis, die nach altem Recht erteilt wurde, bleibt in den meisten Fällen in vollem Umfang gültig. Einen nur eingeschränkten Bestandsschutz gibt es jedoch für Lkw- und Busführerscheinklassen sowie Gespanne über 12 Tonnen:

Diese Fahrerlaubnisklassen sind auch dann befristet, wenn sie vor 1999 erteilt wurden. Ihre Inhaber müssen sich für eine Ver- längerung dieser Fahrberechtigungen ärztlich untersuchen lassen.

Für Pkw- und Motorradfahrer gibt es keine Untersuchungspflicht.


BEFRISTUNG DER FAHRERLAUBNIS


Alle nach dem 19.01.2013 neu ausgestellten Führerscheindokumente haben ein Ablaufdatum. Sie werden auf 15 Jahre befristet. Die Befristung dient der Fälschungssicherheit.

Ein neues Dokument wird ohne Prüfung und ohne Gesundheitsuntersuchung von der Behörde ausgestellt.

 

Alle vor dem 19.1.2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19.01.2033 umgetauscht werden. Für den Umtausch gibt es einen Fristenplan. Für die Frage, bis wann das konkrete Führerscheindokument umzu- tauschen ist, ist das Ausstellungsdatum des Führerscheindokuments und nicht das Erwerbsdatum der Fahrerlaubnis- klasse entscheidend. Der zeitliche Stufenplan für einzelne Geburts- bzw. Ausstellungsjahre soll zur Entzerrung des Umtauschprozesses führen.

 

 

Fristenplan für Führerscheine, die vor dem 01.01.1999 ausgestellt wurden:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers und Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss.

 

                           

Führerscheine die vor 1953 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2033 getauscht sein.

Führerscheine die vor 1953 - 1958 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2022 getauscht sein.

Führerscheine die vor 1959 - 1964 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2023 getauscht sein.

Führerscheine die vor 1965 - 1970 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2024 getauscht sein.

Führerscheine die vor 1971 oder später ausgestellt, müssen bis 19.01.2025 getauscht sein.

 

Fristenplan für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt wurden: 

Ausstellungsjahr und Tag, bis zu dem umgetauscht sein muss

 

Führerscheine die vor 1999 - 2001 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2026 getauscht sein.

Führerscheine die vor 2002 - 2004 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2027 getauscht sein.

Führerscheine die vor 2005 - 2007 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2028 getauscht sein.

Führerscheine die vor 2008 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2029 getauscht sein.

Führerscheine die vor 2009 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2030 getauscht sein.

Führerscheine die vor 2010 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2031 getauscht sein.

Führerscheine die vor 2011 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2032 getauscht sein.

Führerscheine die vor 2012 ausgestellt wurden, müssen bis 19.01.2033 getauscht sein.

 

Alle Führerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind nicht betroffen. Sie beinhalten bereits ein Ablaufdatum. 

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